Ein ICE-Zug von Berlin nach Mailand und mit dem TGV von Paris nach Wien.
Voraussetzung ist, dass jeder Zug in jedem EU-Mitgliedsland und der Schweiz zugelassen ist. Sicherheit geht vor.
In der EU ist hierfür die Europäische Eisenbahnagentur zuständig. In der Schweiz das Bundesamt für Verkehr.
Damit alles einfacher wird, will der Bundesrat den “grenzüberschreitenden Bahnverkehr weiter stärken (Mitteilung vom 6.11.2019).
Die Schweiz harmonisiert darum die Zulassung von Fahrzeugen etc. .
Das ist klassischer Autonomer Nachvollzug von EU-Recht. So sieht zum Beispiel der neue Artikel 5 der Eisenbahnverordnung nun aus:
Art. 5a Abs. 1 und 1bis 1 Das Gesuch der Infrastrukturbetreiberin um Erteilung oder Erneuerung einer Sicherheitsgenehmigung nach Artikel 8a EBG muss hinsichtlich des Sicherheitsmanagementsystems den Anforderungen nach Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2016/7982 und nach Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2018/7623 entsprechen.
“DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2018/762 DER KOMMISSION über gemeinsame Sicherheitsmethoden bezüglich der Anforderungen an Sicherheitsmanagementsysteme gemäß der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1158/2010 und (EU) Nr. 1169/2010 (Text von Bedeutung für den EWR)” …
… am 08/03/2018 von der EU angenommen, 18 Monate später in CH-Recht übertragen. Effizient, nicht?