Lebensmittel, die aus den von Israel seit 1967 besetzen Gebieten stammen oder Siedlungen in diesen Gebieten, müssen in der Europäischen Union mit dem Zusatz “aus israelischen Siedlungen” versehen werden.
Das hat der Gerichtshof der Eu heute in einem Grundsatz-Urteil entschieden.
Die ‘Organisation juive européenne’ und ein französisches Unternehmen klagten gegen den französischen Staat.
Das Wirtschaftsministerium schreibt dort seit 2016 vor, dass Obst, Gemüse, Wein oder andere Produkte, die aus israelischen Siedlungen in besetzten Gebieten stammen als solche gekennzeichnet werden müssen.
Israel hält eine solche Kennzeichnung für diskriminierend. Denn: Konsument*innen könnten Produkte aus den besetzten Gebieten aus politischen Gründen meiden.
Die Frage, welche dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt wurde, ist politisch brisant.
Die Europäische Union anerkennt die israelischen Siedlungen in den besetzen Gebieten nicht als Teil des israelischen Staatsgebiets. Auch die Vereinten Nationen bezeichnen die Eroberung des Westjordanlands, Ost-Jerusalem oder auch der Golanhöhen als Verstoss gegen das Völkerrecht.
Genau darauf verweist nun der Europäische Gerichtshof. Er gewichtet den Verbraucher-Schutz in einer langen Tradition von Urteilen jeweils hoch. Angaben zum Ursprungsland oder zum Herkunftsort von Lebensmittel dürfen Konsumenten nicht täuschen, urteilen die Richter auch heute.
«Made in Israel» als Bezeichnung des Ursprungslands ist nicht ausreichend.
Die Deklaration des Herkunftsorts müsse so präzise sein, dass Käufer im Laden eine fundierte Wahl treffen könne – nicht nur in Bezug auf gesundheitsbezogene, umweltbezogene oder soziale Erwägungen, sondern eben auch in Bezug auf ethische Fragen oder solche, die die Wahrung des Völkerrechts betreffen. Das schreibt der Gerichtshof.
Lebensmittel müssen also mit dem Vermerk versehen werden, dass diese «aus israelischen Siedlungen» stammen oder «aus vom Staat Israel besetzten Gebieten».
Der Erlass des französischen Wirtschaftsministeriums ist somit rechtens, weil EU-Gesetze genau diese präzise Deklarations-Pflicht seit fast zehn Jahren vorschreiben.
Auch in der Schweiz darf die Deklaration von Waren in Bezug auf ihre Herkunft nicht irreführend sein.
Das erklärt das Staatssekretariat für Wirtschaft.
Für Waren aus besetzten palästinensischen Gebieten ist der Hinweis auf «Israel» als Produktionsland also ebenfalls nicht zulässig.
Keine Pflicht in der Schweiz ist derzeit hingegen der spezielle Hinweis auf “besetzte Gebiete”, den der EuGH nun vorschreibt für Waren, die von israelischen Siedlern aus besetzten Gebieten stammen.