Der Europäische Gerichtshof anerkennt die Besonderheit der Schweiz

Am 19. Mai 2019 haben die Schweizer Stimmberechtigten die Umsetzung in der Schweiz für einer Änderung der EU-Waffenrichtlinie angenommen.

Als Mitglied des “Schengenraums” musste die Schweiz entsprechende rechtliche Anpassungen der EU in der Schweiz umsetzen.

Die Mehrheit der Stimmberechtigten billigten die Übernahme der europäischen Bestimmungen (63.7% Ja-Stimmen, 36.3% Nein-Stimen, Stimmbeteiligung knapp 44%).

Die EU gewährte der Schweiz besondere Ausnahmen.

Die EU hatte die Verschärfung des Waffenrechts 2017 im Nachgang der Terroranschläge in Frankreich beschlossen, “um strengere Vorschriften für die gefährlichsten Feuerwaffen, für deaktivierte und halbautomatische Feuerwaffen einzuführen. Gleichzeitig soll diese Richtlinie den freien Verkehr bestimmter Waffen erleichtern, indem insbesondere Kennzeichnungsvorschriften vorgesehen werden.” (Medienmitteilung EuGH).

Die Ausnahmeregelungen für die Schweiz hat der EuGH in einem Urteil vom 3. Dezember 2019 bekräftigt.

Die tschechische Republik hatte gegen den Rat und das Europäische Parlament als Gesetzgeber geklagt.

Tschechien kritisierte, die Sonderbehandlung der Schweiz verstosse gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung. Aus diesem Grund lehnte der Mitgliedstaat die Gesetzgebung grundlegend ab.

Der EuGH verteidigt nun die Sonderbehandlung der Schweiz:

“Hinsichtlich des Diskriminierungsverbots weist der Gerichtshof darauf hin, dass die Ausnahme zugunsten der Schweiz sowohl der Kultur als auch den Traditionen dieses Landes sowie dem Umstand Rechnung trägt, dass dieser Staat aufgrund dieser Traditionen über die Erfahrung und die Fähigkeit verfügt, die betreffenden Personen und Waffen nachzuverfolgen und zu überwachen, eine Erfahrung und eine Fähigkeit, die vermuten lassen, dass die von der angefochtenen Richtlinie verfolgten Ziele der öffentlichen Sicherheit trotz dieser Ausnahme erreicht werden.”

“Da sich kein Mitgliedstaat der Europäischen Union in einer Lage zu befinden scheint, die der der Schweiz vergleichbar ist, liegt keine Diskriminierung vor.”

Zitat aus Medienmitteilung des EuGH vom 3.12.2019