Aktenzeichen C-156/21 (Ungarn) und C-157/21 (Polen); zwei EU-Länder klagen gegen Rechtsstaatlichkeit

Heute sind beim Gerichtshof der Europäischen Union zwei Klagen Polens und Ungarns gegen die Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union eingegangen.

Medieninformation des EuGH vom 11. März 2021

Der EU steht eine weitere Machtprobe ins Haus. Wie immer ist Polen und Ungarn federführend.

Beide Länder reichen eine Klage gegen die EU-Verordnung 2020/2092 ein. Darin bestreiten sie, dass es eine rechtliche Grundlage in den EU-Verträgen gibt, die Auszahlung von Geldern aus dem Corona-Wideraufbau-Fonds an die Bedingung knüpft, die Grundrechte der EU zu garantieren (Rechtsstaatlichkeit).

Die obersten EU-Richter müssen nun prüfen, ob der neue Mechanismus zur Kürzung von EU-Geldern bei bestimmten Rechtsstaatsverstössen zulässig ist.

Polen und Ungarn blockierten die Corona-Hilfen im Umfang von 1800 Milliarden Euro während Wochen.

Deutschland handelte den Kompromiss aus, dass der Weg für eine Klage vor dem EuGH offen ist.

Die Zusatzerklärung zum Rechtsstaatsmechanismus erläutert auch, dass die Feststellung eines Rechtsstaatsverstosses allein nicht ausreicht, um EU-Finanzhilfen zu kürzen. Vielmehr muss erwiesen werden, dass der Verstoss negative Auswirkungen auf die Verwendung von EU-Geld hat.