Schlagwort: Recht

  • Europäische Union büsst «X» mit 120 Mio Euro

    Europäische Union büsst «X» mit 120 Mio Euro

    Der Kurznachrichten-Dienst “X” wird wegen drei Verstössen gegen den Digital Services Act der EU mit 120 Millionen Euro gebüsst.

    X nutzt ein trügerisches Design: Mit einem speziellen blauen Label wird bei den Nutzern suggeriert, bestimmte Konten des Dienstes würden als besonders glaubwürdig eingestuft.

    Die Untersuchungen der europäischen Aufsichtsbehörde ergab nun aber, dass dem nicht so ist. X gewährt zudem unabhängigen Forschenden keinen Zugang zu bestimmten Datenbanken, die ein Monitoring von Inhalten erlaubt, welche das EU-Gesetz vorschreibt. Dieses Monitoring würde Einblick gewähren, ob und wie X gegen Falsch-Informationen vorgeht.

    X verstösst auch gegen die Pflicht, Transparenz zu schaffen mit einer Werberegister-Datenbank. Dank einer solchen kann die Aufsichtsbehörde prüfen, nach welchen Kriterien Nutzerinnen mit personalisierter Werbung konfroniert werden und ob zum Beispiel politische Werbung vor Wahlen nationalen gesetzlichen Einschränkungen in Europa entsprechen.

    X hat nun 90 Tage Zeit, die Anpassungen vorzunehmen.

    Die Untersuchungen der EU gegen die Video-Plattform TikTok werden in einem ähnlichen Verfahren hingegen eingestellt. TikTok hat während der Untersuchungen der EU-Aufsichtsbehörde seine Praxis angepasst und technische Änderungen vorgenommen. Insbesondere geht es hier auch um das Einhalten von Transparenz-Vorschriften in Bezug auf personalisierte Werbung oder in Bezug auf das Entfernen von Falsch-Informationen von der Plattform.

    Gegen beide Internet-Anbieter laufen noch weitere Verfahren wegen Verstössen gegen den Digital Services Act der EU.

    Mit dieser ersten Millionen-Busse gegen X macht die EU-Behörde auch klar, dass sie sich von Drohungen der US-Regierung nicht verunsichern lassen will, geltendes EU-Recht im digitalen Binnenmarkt durchzusetzen.

    US-Präsident Trump hatte der EU mehrfach mit zusätzlichen, sachfremden Strafzöllen gedroht, sollte die EU ihre Gesetze nicht aufheben und US-Tech-Konzerne verurteilen. Die Antwort aus Brüssel auf solche Drohgebärden ist seit heute unmissverständlich.

  • So verschärfen die EU-Länder ihr Asylrecht

    So verschärfen die EU-Länder ihr Asylrecht

    Die EU-Justiz- und Innenminister und Ministerinnen haben sich auf eine Liste von sichere Herkunftsländer geeinigt.

    Als sichere Herkunftsländer gelten innerhalb der EU:

    • alle Länder, die mit der EU über einen Beitritt verhandeln (Albanien, Montenegro oder die Türkei, Ukraine, Moldawien)
    • die nordafrikanischen Länder Marokko, Tunesien und Ägypten
    • die südasiatischen Staaten Indien und Bangladesch
    • Kolumbien

    Einzelne EU-Staaten können über diese allgemeingültige Liste weitere Länder als sichere Herkunftsländer festlegen.

    Asylgesuche von Menschen, die aus diesen sogenannt sicheren Herkunftsländern stammen werden in gesonderten, verkürzten Verfahren behandelt. Es erfolgt in jedem Fall eine Einzelfallprüfung. Asylsuchende können nicht automatisch abgeschoben werden,

    Sichere Drittstaaten

    Weiter stimmen die EU-Innenminister auch zu, dass einzelne EU-Staaten Asylsuchende in sogenannt sichere Drittstaaten schicken können. Asylsuchende würden in diesen Drittstaaten in speziellen Zentren (zum Beispiel in Uganda oder Albanien) untergebracht, um dort auf einen Asyl-Entscheid der EU zu warten.

    Auf diese Weise soll verhindert werden, dass Menschen mit Hilfe von Menschneschmugglern (Schlepper) versuchen, illegal nach Europa zu reisen etwa auf Booten über das Mittelmeer.

    EU-Staaten müssen hierfür mit entsprechenden Drittstaaten Verträge aushandeln, die gewisse Mindest-Standards erfüllen müssen.

    Dieses System soll das europäische Asylsystem entlasten, indem Menschen in Nicht-EU-Länder abgeschoben werden, um dort ihr Asylverfahren abzuwarten. Die Festlegung würde auch die Einrichtung von sogenannten Rückführungszentren in Drittstaaten erleichtern.

    Das war bisher nicht möglich. Neu müssen Asylsuchende also nicht mehr eine enge Verbindung zu einem solchen Drittstaat haben, etwa durch Familienangehörige oder weil sie sich dort länger aufgehalten haben.

    Ausgenommen von einem solchen Verfahren sind Minderjährige. Aber andere Schutzsuchende können demnach auch in Länder abgeschoben werden, in denen sie noch nie waren und zu denen sie keine familiäre, kulturelle oder sonstige Bindung haben.

    Solidaritätsmechanismus

    Die EU-Kommission bezeichnet nach einer Analyse Griechenland und Zypern, sowie Spanien und Italien als Länder die 2026 wegen eines hohen Migrationsdrucks Anrecht auf Solidarität anderer EU-Staaten haben.

    Innerhalb der EU sollen nun 21.000 Schutzsuchende umgesiedelt werden, um diese besonders unter Druck stehende EU-Staaten zu entlasten.

    Schweden, Portugal, Ungarn, Rumänien und Luxemburg sind Länder die in Folge des Solidaritätsmechanismus nun mehr Asylsuchende aufnehmen müssten als bisher.

    EU-Staaten können aber auch mit Solidaritätsbeiträgen wie Geld- oder Sachleistungen die unter Druck stehenden Länder oder andere EU-Staaten, die mehr Asylsuchende aufzunehmen bereit sind, abgelten.

  • Das Geschlecht ist unerheblich beim Kauf eines Zugtickets

    Der oberste Gerichtshof der EU kommt zum Schluss, dass es in vielen Fällen das Geschlecht unerheblich ist beim Kauf einer Dienstleistung, zum Beispiel beim Kauf eines Zugbillets.

    Beim Datenschutz geht es bekanntlich nicht nur darum, Daten zu schützen, sondern auch zu prüfen, ob Daten überhaupt erhoben werden müssen.

    In einem wegweisenden Urteil hatten die EU-RichterInnen zu entscheiden, ob die französische Bahn SNCF rechtmässig von ihren Kundinnen verlangt, beim Kauf eines Fahrscheins das Geschlecht anzugeben.

    Der Gerichtshof weist darauf hin, dass nach dem Grundsatz der Datenminimierung, mit dem der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zum Ausdruck gebracht wird, die erhobenen Daten dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein müssen.

    Weitere Begründnung:

    In diesem Zusammenhang erscheint eine Personalisierung der geschäftlichen Kommunikation, die auf einer anhand der Anrede des Kunden angenommenen Geschlechtsidentität beruht, nicht objektiv unerlässlich, um die ordnungsgemäße Erfüllung eines Schienentransportvertrags zu ermöglichen. Das Eisenbahnunternehmen könnte sich nämlich für eine Kommunikation entscheiden, die auf allgemeinen und inklusiven Höflichkeitsformeln beruht, die in keinem Zusammenhang mit der angenommenen Geschlechtsidentität der Kunden stehen, was eine praktikable und weniger einschneidende Lösung wäre.

    Dann warten wir mal gespannt, bis auf www.sncf-connect.com die Anpassungen vollzogen sind.

  • Urteil: Verbot von Rechtsberatung für russische Unternehmen ist rechtskonform

    Urteil: Verbot von Rechtsberatung für russische Unternehmen ist rechtskonform

    Unlängst beschloss der Schweizer Ständerat, die Schweiz solle gewisse Russland-Sanktionen wieder aufheben. Es geht um die Rechtsberatung für die russische Regierung oder Unternehmen, die ihren Sitz in Russland haben. Rechtsberatung sei ein Grundrecht. Es sei ein Gebot des Rechtsstaates, dass sich jede angeklagte Person von einem Anwalt beraten lassen könne.

    Das EU-Gericht der EU kommt aber in der gleichen Frage zu einem anderen Schluss.

    Ein belgischer und ein französischer Anwaltsverband erhoben Klage gegen die EU – gegen das Verbot der Rechtsberatung von russischen Staatsangehörigen oder russischen Firmen im Zusammenhang mit den Sanktionen wegen des Angriffskriegs gegen die Ukraine.

    Die obersten Richter der EU weisen die Klagen ab.

    Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkenne das Recht auf einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz. Dieses Recht wird nach Ansicht des Gerichts nicht in Frage gestellt.

    Das in den Russland-Sanktionen auferlegte Verbot erfasse nämlich nicht Rechtsberatungsdienstleistungen, im Zusammenhang mit einem Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren. Verboten sei nur Rechtsberatung, die keinen Bezug zu einem Gerichtsverfahren hat. Und: Es wendet sich nur gegen die russische Regierung und in Russland niedergelassener Organisationen – nicht Privatpersonen.

    Darum stellten die Sanktionen keinen Eingriff in den Schutz des anwaltlichen Berufsgeheimnisses dar. Weiter: Nach Auffassung des Gerichts verfolgt das fragliche Verbot für Rechtsberatung, dem “Gemeinwohl dienende Ziele, ohne die grundlegende Aufgabe der Anwälte in einer demokratischen Gesellschaft anzutasten”.

    Dieses Urteil entkräftet zentrale Argumente, wie sie letzte Woche im Ständerat vorgebracht wurden. Das Geschäft muss demnächst vom Nationalrat beraten werden. Das Urteil des obersten Gerichts der EU ist keinesfalls bindend für die Schweiz.

    Die Befürworter einer strikten Umsetzung der Russland-Sanktionen finden im Urteil des EU-Gerichts aber einen ganzen Katalog von wichtigen Argumente, dem Ständerat zu wiedersprechen.

  • Nein, Brüssel darf nicht alles entscheiden, sagt das Oberste Gericht der EU…

    Nein, Brüssel darf nicht alles entscheiden, sagt das Oberste Gericht der EU…

    Richterinnen und Richter am Europäischen Gerichtshof in Luxemburg eilt der Ruf voraus, einseitig pro-europäisch zu urteilen und darauf bedacht zu sein, die Kompetenzen der EU laufend auszuweiten. Nun beweist das oberste Richterinnen-Gremium in einem bemerkenswerten Urteil wieder einmal das Gegenteil: Sie setzen dem Einfluss der EU klare Grenzen – und das ausgerechnet in einer Kernkompetenz der EU, dem Wettbewerbsrecht.

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  • Blockierte russische Zentralbankvermögen: EU-Kommission will Gewinne an die Ukraine weiterleiten

    Die EU hat mit Kriegsbeginn in der Ukraine russische Zentralbank-Gelder im Wert von rund 200 Milliarden Euro blockiert.

    Die Idee dahinter ist, dass dieses Gelder dereinst für den Wiederaufbau der Ukraine eingesetzt werden sollen.

    Die blockierten Gelder liegen zu einem grossen Teil bei der Clearing-Gesellschaft Euroclear, die ihren Sitz in Belgien hat.

    Das russische Zentralbankgeld muss Euroclear kurzfristig anlegen, zum Beispiel (über Nacht) bei der Europäischen Zentralbank. Der daraus resultierende Zinsgewinn entsteht, weil das russische Zentralbankgeld blockiert bleibt.

    Die EU macht nun einen ersten Schritt, diese Zinsgewinne in einen rechtlichen Rahmen zu fassen, damit diese später, mit einem zweiten Gesetz, allenfalls der Ukraine zur Verfügung gestellt werden können.

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